Untreue wegen Nichteinzahlung des einbehaltenen Restwerklohns
Der Alleingeschäftsführer einer Baubetreuungs-GmbH schloss als Kunde einen Bauvertrag mit einem Sanitärhandwerksbetrieb ab. Beide Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B einschließlich der Vorschrift des § 17 VOB/B. Gemäß dieser Vorschrift ist der Kunde verpflichtet, den zur Absicherung eventueller Gewährleistungsansprüche einbehaltenen, restlichen Werklohn innerhalb von 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzubezahlen. Der Kunde kam dem in der Folgezeit nicht nach. Er berief sich dabei auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach deren Inhalt die Einzahlung dieses sogenannten Sicherheitsbehaltes auf ein Sperrkonto ausgeschlossen war. Nach Fertigstellung konnte der Kunde das vereinbarte Honorar nicht bezahlen, weil er in der Zwischenzeit insolvent geworden war. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen ihn ein, weil er sich nicht wegen Untreue gem. § 266 StGB strafbar gemacht habe. Dies ergebe sich daraus, dass er keine Vermögensbetreuungspflicht gehabt habe, die er hätte verletzen können. Der Inhaber des Sanitärbetriebes war mit der Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden und reichte einen Klageerzwingungsantrag beim Oberlandesgericht München ein.
Das Oberlandesgericht München stellte zunächst fest, dass beim Kunden entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht bezüglich einer Untreue gem. § 266 StGB bestehe. Aus der Verpflichtung des § 17 VOB/B ergebe sich eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Werkunternehmer, weil der Sicherungseinbehalt zur Absicherung des Insolvenzrisikos diene. Der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Ausschluss der Einzahlung stehe dem nicht entgegen, weil diese Klausel nach § 307 BGB unwirksam sei. Die Unzulässigkeit ergebe sich daraus, dass dem Werkunternehmer das Insolvenzrisiko nicht einseitig auferlegt werden dürfe. Gleichwohl sei der Klageerzwingantrag zu verwerfen, weil der Kunde nicht gewusst habe, dass diese Klausel unzulässig gewesen sei. Er habe daher nicht vorsätzlich gehandelt, so dass kein hinreichender Tatverdacht gem. § 266 StGB bestehe.
OLG München vom 23.02.2006, 2 Ws 22/06
Stand: 12.12.2006
