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Baurecht - Schuldanerkenntnis

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Abschlagszahlungen als deklaratorisches Schuldanerkenntnis

Eine Unternehmerin forderte von einem Hauseigentümer vornehmlich die Bezahlung von Honorar für von ihr durchgeführte Arbeiten. Sie erstellte ihm zunächst zwei Abschlagsrechnungen, die er größtenteils bezahlte. Nach der Erstellung der Schlussrechnung weigerte sich der Hauseigentümer, den restlichen Werklohn zu bezahlen. Er bestreitet, dass er überhaupt einen Auftrag erteilt habe. Das Landgericht Köln wies zunächst die Klage ab. Hiergegen legte die Unternehmerin Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt. Ein Anspruch der Unternehmerin auf Zahlung des restlichen Werklohnes ergebe sich aus § 631 BGB in Verbindung mit § 781 BGB, weil der Hauseigentümer durch sein Verhalten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erklärt habe. Sofern jemand eine Rechnung überwiegend bezahle, erkläre er hierdurch, dass die Forderung dem Grunde nach berechtigt sei. Dies gelte auch dann, wenn es sich lediglich um zwei überwiegend bezahlte Abschlagsrechnungen handele. Unter diesen Umständen reiche das pauschale Bestreiten eines Auftrages nicht aus. Der Hauseigentümer hätte konkret darlegen müssen, welche der Positionen der Schlussrechnung nicht von ihm in Auftrag gegeben worden seien und auf welche in den Abschlagsrechnungen noch nicht erfassten Leistungen sich der Gesamtauftrag bezogen haben soll. Das Gericht ließ die Revision nicht zu.

OLG Köln vom 11.04.2006, 22 U 204/05

Stand: 11.11.2006