Anforderung an Abrechnung bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag
Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Errichtung von fünf Doppelhäusern. Die Abrechnung sollte dabei hausweise nach einem bestimmten Zahlungsplan erfolgen. Dabei wurde pro Haushälfte ein Preis von 125.000 Euro vereinbart. Nachdem die Bauherrin vier Rechnungen nicht bezahlt hatte, stellte die Bauunternehmerin die Arbeiten ein. Die Bauherrin beauftragte daraufhin eine andere Firma mit der Ausführung der restlichen Arbeiten. Die Bauunternehmerin forderte nunmehr die für die Fertigstellung der Keller und Erdgeschossdecken der verbliebenen vier Doppelhaushälften jeweils 15% des Pauschalpreises. Dies ergebe für die Fertigstellung dieser Doppellhaushälften einen Betrag von insgesamt 75.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage statt. Hiergegen legte die Bauherrin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle sah die Berufung der Bauherrin als begründet an und wies die Klage der Bauunternehmerin ab. Zunächst einmal sei der Bauvertrag wirksam gekündigt worden. Die Forderung der Bauunternehmerin sei noch nicht fällig gewesen, weil sie keine prüffähige Schlussrechnung angefertigt habe. Auch bei einer Kündigung müsse die Auftragnehmerin nämlich eine prüffähige Schlussrechnung erstellen. In diesem Fall müsse sie sich das anrechnen lassen, was sie aufgrund der Aufhebung des Vertrages erspart habe. Dies erfordere, dass die Unternehmerin zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür erbrachten Leistungen darlege und diese dann von dem nicht ausgeführten Teil abgrenze. Hierzu bedürfe es einer Offenlegung der Kalkulation des Preises, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei.
OLG Celle vom 07.02.2006, Az. 14 U 108/05
Stand: 06.04.2006
