Abrechnungsfehler bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag
Eine Firma wurde mit der Erstellung eines Einfamilienhauses beauftragt. Hierbei vereinbarten die Parteien einen Gesamtpauschalpreis einschließlich Zusatzleistungen von 179.627,06 Euro brutto. Dabei wurde die Geltung der VOB/B vereinbart. Der Bauherr kündigte den Vertrag fristlos, nachdem die Firma bereits einen Teil der vereinbarten Leistungen erbracht hatte. Die Firma verlangte nunmehr die Zahlung eines Honorars in Höhe von 60.233,51 Euro sowie die Eintragung einer Bauhandwerkerhypothek in dieser Höhe. Dabei ging die Firma in ihrer Schlussrechnung davon aus, dass, nach ihrer Kalkulation, die erbrachten Leistungen mit 44,45% der Gesamtkosten zu bewerten seien. Ausgangspunkt dieser Berechnung war die Grundausstattung des Hauses ohne Zusatzleistungen. Das Landgericht Potsdam erkannte zunächst ein Honorar in Höhe von 41.355,47 Euro zu. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Brandenburg aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die prüffähige Schlussrechnung sei inhaltlich unzutreffend. Hiervon sei auszugehen, weil die kalkulatorischen Bewertungsansätze hinsichtlich der erbrachten und der nicht erbrachten Leistung nicht plausibel seien. Für die erbrachten Leistungen sei nur eine Bewertung mit durchschnittlich 35,04% der Gesamtkosten üblich. Das Gericht lehnte eine Schätzung nach § 287 ZPO, beziehungsweise die Möglichkeit von ergänzendem Tatsachenvortrag ab, weil die Bedenken hinsichtlich der Plausibilität für die Firma erkennbar gewesen seien.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Vorinstanz habe die Klage nicht einfach abweisen dürfen. Im Falle einer prüfbaren Schlussabrechnung müsse das Gericht selbst prüfen, inwieweit das geltend gemachte Honorar für eine Werkleistung berechtigt gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Schlussabrechnung aus einer zu hohen Bewertung der kalkulatorischen Anteile hinsichtlich der erbrachten Leistungen durch den Unternehmer ergebe. Ebenso hätte das Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO durchführen können, weil der Unternehmer im vorliegenden Fall ein Aufmaß vorgelegt und seine Kalkulation offen gelegt habe.
BGH vom 13.07.2006, VII ZR 68/05
Stand: 17.09.2006
