Schlüsselverlust
Aushändigung von Generalschlüssel direkt an den Subunternehmer
Ein Bauherr händigte im Rahmen eines Bauvorhabens dem Mitarbeiter eines Subunternehmers einen Generalschlüssel aus. Er informierte hierüber allerdings nicht das von ihm beauftragte Bauunternehmen. Der betreffende Mitarbeiter verlor in der Folgezeit den Schlüssel. Der Bauherr nahm dafür nach Abschluss der Bauarbeiten den Bauunternehmer in Anspruch und verlangte von ihm Schadensersatz. Dieser weigerte sich jedoch. Das Landgericht Essen gab der Klage uneingeschränkt statt. Hiergegen legte das Bauunternehmen Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm entschied daraufhin, dass der Bauherr zwar dem Grunde nach hafte, weil er sich das Handeln des Subunternehmers nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 281 BGB sei im Falle des Verlustes entbehrlich. Es sei davon auszugehen, dass der Mitarbeiter den Schlüssel zumindest aus Fahrlässigkeit und somit schuldhaft verloren habe. Allerdings sei anspruchskürzend zu berücksichtigen, dass der Bauherr den Bauunternehmer über diesen Vorgang hätte in Kenntnis setzen müssen. In diesem Fall hätte der Bauunternehmer nämlich die Möglichkeit gehabt, seinen Subunternehmer besser zu überwachen und zur Rückgabe des Schlüssels anzuhalten. Dies wäre für ihn auch ohne großen zeitlichen Aufwand möglich gewesen. Aufgrund dieses Mitverschuldens stehe ihm nur die Hälfte des Schadensersatzanspruches zu. Die Übergabe des Schlüssels als solche direkt an den Subunternehmer sei hingegen in Ordnung gewesen, weil dies zeitschneller möglich gewesen sei.
OLG Hamm vom 21.12.2006, 21 U 120/06
Stand: 04.04.2007
