Schadenersatz
Schadensersatzumfang bei einer vor Kündigung erbrachten Teilleistung
Der Betreiber eines Unternehmens für Hebebühnen setzte sich mit einem beratenden Ingenieur und Sachverständigen für Maschinenbau, wegen der Entwicklung einer neuartigen Hebebühne in Verbindung. Dieser fertigte im Folgenden verschiedene Zeichnungen für eine Hubarbeitsbühne an, die dem erstgenannten Unternehmer als Grundlage für den Bau dienten. Als sich im Probebetrieb schwere Mängel zeigten, mussten diese durch erhebliche konstruktive Veränderungen und einen aufwändigen Umbau der Hilfsarbeitsbühne beseitigt werden. Das Landgericht Kiel wies zunächst die Klage des Hebebühnen-Unternehmers ab. Das Landgericht sprach ihm nur einen Teil der geltend gemachten Forderung zu. Zwar habe der Beklagte seine Vertragspflichten dadurch verletzt, dass die Grundkonstruktion in elementaren Bereichen mangelhaft gewesen sei. Gleichwohl bestehe der Anspruch nicht in dem vollen, geltendgemachten Umfang. Der Beklagte müsse u.a. nur bis zu dem Zeitpunkt Ersatz für entstandene Schäden leisten, zu dem er vor der Beendigung des Auftrages gekündigt habe. Er sei nach der Erbringung von Teilleistungen zur Kündigung berechtigt gewesen, weil der Kläger eine offene Rechnung nicht beglichen habe. Darüber hinaus habe der Unternehmer in Eigenregie weitergebaut, ohne dass ein ausführungsreifer Zeichensatz vorgelegen habe. Von daher müsse der Anspruch gem. § 254 BGB gekürzt werden.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung der Vorinstanz auf. Es bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 635 BGB. Dieser erstrecke sich auf alle getätigten Aufwendungen, die ihm bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung entstanden seien. Es spiele generell auch keine Rolle, ob der Beklagte vor der Fertigstellung der gesamten geschuldeten Leistung gekündigt habe und ob er hierzu berechtigt gewesen sei.
BGH vom 13.06.2006, X ZR 167/04
Stand: 17.09.2006
