Verstoß von Umnutzung gegen Prostitutionsverbot
Ein Bauherr wollte ein Gebäude, welches bislang als Zahntechniklabor genutzt wurde, in eine Sauna mit Prostitutionsausübung umbauen und beantragte hierzu die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Das betreffende Baugrundstück befindet sich in dem Bereich eines Bebauungsplanes, der ein Gewerbegebiet festsetzt, in dem Vergnügungsstätten und Räume mit Sexdarbietungen ausgeschlossen sind. Die Gemeinde lehnte den Bescheid unter Berufung auf die entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes ab. Sie berief sich ferner auf das in § 1 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14.08.1986 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23.08.2001 enthaltene Prostitutionsverbot für Gemeinden mit weniger als 50.000 Einwohnern. Sein Widerspruch war erfolglos. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Bauherr Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes zurück. Der Bauherr habe keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, weil die angestrebte bauliche Nutzung jedenfalls nicht mit der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 1 der Rechtsverordnung zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes für den Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz vom 14.08.1986 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 23.08.2001 im Widerspruch stehe. Dieses Prostitutionsverbot sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Befugnis der Landesregierung zum Erlass ergebe sich aus § 297 Abs. 1 Nr. 1 EGStGB. Zu berücksichtigen sei, dass der Rhein-Pfalz Kreis aufgrund seiner geringen Einwohnerzahl der Gemeinden und der dort herrschenden Wohnverhältnisse als besonders schutzbedürftig anzusehen sei.
OVG Rheinland-Pfalz vom 13.03.2006, 8 A 11599/05.OVG
Stand: 06.04.2006
