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Baurecht - Nachfristablauf

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Nachfristablauf

Berücksichtigung von Baumängeln beim Vergütungsanspruch und fruchtloser Ablauf der Nachfrist

Ein Bauherr beauftragte einen Bauunternehmer mit der Durchführung von Rohbau- und Trocknungsmaßnahmen. Im Folgenden zahlte er die Rechnungen nur teilweise und berief sich dabei auf das Vorliegen von Mängeln. Er sagte aber nicht, welche Rechte er aus den Mängeln geltend machen will. Als der Bauunternehmer von ihm eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangte, kam der Bauherr dem nicht nach. Der Bauunternehmer setzte ihm daraufhin eine Nachfrist und kündigte den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Ablaufes. Der Bauherr weigerte sich, den Restbetrag zu zahlen. Das Landgericht Schwerin wies die Klage auf die restliche Vergütung als Sicherheit ab. Das Oberlandesgericht Rostock als Berufungsinstanz verurteilte den Bauherrn hingegen zur Zahlung bezüglich der erbrachten Leistung, ohne die dargelegten Mängel zu berücksichtigen. Dies wäre nur dann notwendig gewesen, wenn er dargelegt hätte, welche Einreden er geltend machen wolle.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar werde der Unternehmer nach dem fruchtlosen Ablauf der Nachfrist gem. § 648a BGB von seiner Pflicht zur Erfüllung des Vertrages befreit. Gleichwohl stehe ihm hier nicht die Vergütung in voller Höhe zu. Er dürfe die Vergütung nur insoweit fordern, wie er eine mangelfreie Leistung erbracht habe. Infolgedessen müsse der Honoraranspruch um den, infolge des Mangels entstandenen, Minderwert gekürzt werden. Dies habe die Vorinstanz verkannt, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass der Bauherr erklären müsse, welche Rechte er aufgrund der Mängel geltend mache. Darüber hinaus könne der Unternehmer auch Ersatz des Vertrauensschadens nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB verlangen. Die Vorinstanz müsse nun noch prüfen, inwieweit die Mängel tatsächlich vorgelegen hätten und ob sie eine Kürzung des Vergütungsanspruches rechtfertigten.

BGH vom 12.10.2006, VII ZR 307/04

Stand: 12.12.2006