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Baurecht - Montagekenntnisse

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.12.2006


Arglistige Täuschung beim Erwerb des Selbstbausatzes einer Solarheizung

Der Besucher einer Verbrauchermesse erwarb dort einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solarheizungsanlage. Der Verkäufer erklärte ihm, dass die Montage auf dem Flachdach seines Hauses auch von einem Laien vorgenommen werden könne. Er werde hierfür zahlreiche Montageanleitungen erhalten. Nach der Lektüre der Montageanleitung widerrief der Käufer den Kaufvertrag und erklärte des Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. In der Montageanleitung stand angegeben, dass die dort beschriebenen Tätigkeiten Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas- / Wasserinstallationshandwerk voraussetzten. Die Montageschritte sollten nur dann ausgeführt werden, wenn der Käufer über diese Fachkenntnisse verfüge. Das Haus des Käufers befand sich an der Ostseeküste, so dass der Selbstbausatz mit zusätzlichen Befestigungen hätte angebracht werden müssen. Das Landgericht Schwerin wies die Klage des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Oberlandesgericht Rostock wies die Berufung des Verkäufers zurück und dessen Klage ab, weil der Kaufvertrag wegen der Anfechtung nach §§ 123, 142 BGB nichtig sei. Die arglistige Täuschung liege in der Erklärung des Verkäufers. Bereits aus der Anleitung ergebe sich, dass die Montage nur von Leuten mit entsprechenden Fachkenntnissen vorgenommen werden dürfe. Sofern die Käufer die Montage gleichwohl selbst vornehmen würden, setzten sie die ihnen zustehenden Gewährleistungsansprüche auf‘s Spiel. Darüber hinaus sei ein Laie nach den Feststellungen des Gerichtes nicht in der Lage, die wegen drohender Orkane notwendigen Befestigungsarbeiten selbst vorzunehmen. Der Verkäufer habe diese unzutreffende Auskunft auch vorsätzlich erteilt. Er hätte die eigenen Montageanleitungen kennen müssen und dürfe sich nicht einfach über diese hinwegsetzen. Das Gericht ließ hinsichtlich seiner Entscheidung die Revision zu.

OLG Rostock vom 31.07.2006, 3 U 160/05

Stand: 12.12.2006