Kündigungspauschale
Klausel über pauschale Vergütung bei Kündigung eines Werkvertrages
Eine Bauunternehmerin wurde mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Fertighauses beauftragt. Sie sandte eine Baubeschreibung der Garage an den Bauherrn, der diese unterschrieben zurückschickte und die erste Rate zahlte. Die Bauunternehmerin veranschlagte für anschließende Ausstattungswünsche zusätzliche Kosten in Höhe von 42.220 Euro. Der Bauherr war nicht bereit, hierfür ein zusätzliches Honorar zu zahlen. Er war der Ansicht, dass die gewünschte Ausstattung in der vertraglich geschuldeten Leistung enthalten sei. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheit erklärte der Bauherr die Anfechtung des Vertrages und kündigte ihn hilfsweise fristlos. Die Bauherrin verlangte nunmehr die Zahlung von 10% der Vergütung, abzüglich der ersten Rate. Sie berief sich auf folgende Klausel:
„Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Bauherrin) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen.“
Der Bundesgerichtshof entschied in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, dass der Bauherr den verlangten pauschalisierten Schadensersatz zu zahlen hat. Es handele sich bei dieser Vereinbarung um einen Werkvertrag, an den auch der Bauherr gebunden gewesen sei. Die vorgenommene Pauschalisierung in Höhe von 10% des Schadens sei auch in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7a BGB nicht als unangemessen anzusehen. Es liege keine überzogene Abweichung von dem vor, was der Unternehmer nach § 649 BGB beanspruchen dürfe. Hierzu zählten neben den bereits geleisteten Personal- und Sachkosten auch den kalkulierten Gewinn und die Gemeinkosten.
BGH vom 27.04.2006, Az. VII ZR 175/05
Stand: 24.06.2006
