Fachaufsicht über Vermessungsingenieure
Eine Aufsichtsbehörde forderte wegen der Beschwerde eines Dritten von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die Aushändigung einer Kostenschätzung an. Sollte er sich weigern, würde sie die Kostenschätzung beim zuständigen Landkreis anfordern. Hiergegen wendete sich der betroffene Vermessungsingenieur im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt. Der Vermessungsingenieur legte gegen die Entscheidung Beschwerde ein.
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Beschwerde zurück. Der Ingenieur sei zu der Erteilung der erbetenen Auskünfte und Bereitstellung der Unterlagen nach § 18 Abs. 2 ÖbVermIngG LSA verpflichtet. Ansonsten dürfe sich die Fachaufsichtsbehörde auch an einen Dritten, wie etwa einen Landkreis, wenden. Sie müsse sich dabei nicht auf Unterlagen beschränken, zu deren Aufbewahrung der Ingenieur verpflichtet gewesen sei.
OVG Sachsen vom 28.07.2006, Az. 1 M 76/06
Stand: 12.12.2006
