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Baurecht - Heulager

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2006


Lagerung von Heuballen gegenüber einer Wohnsiedlung

Ein Landwirt errichtete ein paar hundert Meter von seinem Hof entfernt eine Lagerstätte für Heuballen. Diese wurden dort auf einer Gesamtlänge von 80 m mit einer Höhe von ungefähr 4,50 m gestapelt. Dies erfolgte teilweise einlagig und teilweise in drei übereinander gestapelten Lagen. Die Lagerstätte verlief parallel zu einer Straße mit Wohnhäusern, die sich in einem Neubaugebiet befand. Als der Landwirt dort etwa 200 Heuballen im Sommer gelagert hatte, kam es zu massiven Beschwerden der Anwohner. Daraufhin verlangte die zuständige Bauaufsichtsbehörde die Räumung der Lagerstätte und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar. Der Landwirt beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des von ihm eingelegten Widerspruches.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte seinen Antrag in letzter Instanz ab. Zwar habe der Landwirt normalerweise bezüglich der Errichtung eines solchen Lagerplatzes auch hinsichtlich der Wahl des Standortes ein landwirtschaftliches Ermessen. Er müsse diesen nicht auf dem Gelände des Hofes errichten. Gleichwohl verstoße er vorliegend gegen das im Rahmen des § 35 Abs. 3 BauGB zu beachtende Gebot der Rücksichtnahme, weil er die Lagerstätte in unmittelbarer Nähe zu einem Wohngebiet errichtet habe. Dies sei nur dann zulässig, wenn besondere Gründe gerade für diesen Standort sprächen. Vorliegend seien aber derartige Gründe nicht ersichtlich.

OVG Lüneburg vom 08.05.2006, Az. 1 ME 7/06

Stand: 10.07.2006