Verstoß gegen Handwerksordnung durch Handel mit Grabmalen
Ein Einzelhandelskaufmann betrieb einen Handel mit Grabmalen. Darüber hinaus fertigte er in geringerem Umfang auch Grabanlagen. Dies geschah dadurch, dass er bereits industriell gefertigte Grabsteine setzte und diese Grabdenkmäler auch beschriftete und mit graphischen und bildhauerischen Darstellungen verzierte. Weil er diese Tätigkeit nicht in die Handwerksrolle eingetragen hatte, erhielt er von dem zuständigen Landesinnungsverband eine Abmahnung nach den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Der Landesinnungsverband war der Ansicht, dass er ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibe, welches er in die Handwerksrolle hätte eintragen müssen.
Das Landgericht Mainz entschied, dass der Landesinnungsverband dem Einzelhandelskaufmann seine Tätigkeit nicht untersagen dürfe. Die Schwelle zum erlaubnispflichtigen Handwerk sei von ihm nicht überschritten worden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er durch die genannten Arbeiten wesentliche Tätigkeiten für das Handwerk der Steinmetzen und Steinbildhauer ausgeübt hätte. Hiervon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, weil die vorgenommenen Arbeiten keine handwerklichen Fähigkeiten erfordert hätten. Dies gelte auch für das Setzen des Grabsteins, bei dem es sich um eine Anlerntätigkeit handele.
LG Mainz vom 31.01.2006, 10 HK.O 54/05
Stand: 16.05.2006
