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Baurecht - Geruchsbelästigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.05.2006


Geruchsbelästigung

Unzumutbarkeit des Geruches aus einem Kleintierkrematorium

Der Betreiber beantragte die Erteilung einer Genehmigung bezüglich eines Kleintierkrematoriums. Hiergegen wendete sich ein Anwohner, der sich durch die von dem Kleintierkrematorium ausgehenden Gerüche unzumutbar belästigt fühlte. Diese führten bei ihm zu Ekel, weil ihm bekannt sei, dass sie aus einer derartigen Einrichtung stammten. Der Geruch als solcher könne nicht von Gerüchen anderer Herkünfte wie Gülle oder Verbrennung von Abfallholz unterschieden werden. Das Grundstück des Anwohners befand sich im Außenbereich. Das Veraltungsgericht wies die Klage des Anwohners ab. Hiergegen beantragte dieser die Zulassung zur Berufung.

Das Oberverwaltungsgericht Münster wies seinen Antrag auf Berufung ab. Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 geregelte Rücksichtnahmegebot ergebe sich nicht bereits daraus, dass die Gerüche aus dem Kleintierkrematorium auf dem Grundstück des Anwohners wahrnehmbar seien. Maßstab für die Grenze der Zumutbarkeit sei die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BImSchG. Diese Norm setze voraus, dass der Geruch den Grad einer erheblichen Belästigung erreiche. Davon könne vorliegend keine Rede sein, weil die Gerüche nur an höchstens 4% der Jahresstunden überhaupt wahrnehmbar seien und sie sich zudem nicht von anderen Gerüchen unterscheiden ließen. Nicht ausreichend sei, dass sich der Nachbar aufgrund seiner Kenntnis der Herkunft über sie ekele.

OVG NRW vom 10.02.2006, Az. 8 A 2621/04

Stand: 16.05.2006