Honorar für Architektenleistung
Ein Architekt betrieb ein kleines Architektenbüro. Die Vorsitzenden der örtlichen Vereine traten an ihn heran, weil sie nach Gründung eines Bürgervereins ein Bürgerhaus errichten wollten. Sie beauftragten ihn nach einer Kostenschätzung mit der Erstellung eines Entwurfes und einer Kostenberechnung. Zuvor war vereinbart worden, dass der Lageplan und die Kosteneinschätzung kostenfrei seien. Der Architekt verlangte nachfolgend die Bezahlung seiner Architektenleistungen mit Ausnahme des Lageplans und der Kosteneinschätzung. Er stellte einen Gesamtbetrag von 7.747,25 Euro in Rechnung. Die Vorstände der örtlichen Vereine waren hierzu nicht bereit, weil der Architekt ihrer Ansicht nach aus Gefälligkeit gehandelt habe.
Das Landgericht Arnsberg gab der Klage statt. Die Parteien hätten einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen abgeschlossen. Sie hätten zwar nicht ausdrücklich eine Vergütung vereinbart. Aufgrund der Umstände im Einzelfall stehe jedoch fest, dass ein Rechtsbindungswille vorgelegen habe und es sich daher um kein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handele. Von dem Bestehen eines Rechtsbindungswillens sei gewöhnlich dann auszugehen, wenn erhebliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel gestanden hätten. Davon sei bei den vereinbarten Leistungen auszugehen. Darüber hinaus sei nach § 632 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, dass Architektenleistungen üblicherweise nur gegen ein Entgelt erbracht würden. Dies werde auch nicht dadurch infrage gestellt, dass für den Lageplan und die Kosteneinschätzung kein Honorar gezahlt werden sollte.
LG Arnsberg vom 28.02.2006, 1 O 32/05
Stand: 10.07.2006
