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Baurecht - Garagenkonstrukt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Gebäude als Garage und unzumutbare Störungen des Nachbarn

Ein Grundstückseigentümer errichtete neben seiner Terrasse ein Gebäude, welches zum Abstellen eines PKW genutzt werden konnte. Die Wände und Türen bestanden aus einer Glas- und Stahlkonstruktion. Diese zeichnete sich dadurch aus, dass sich in der Wand normale Fenster sowie eine seitliche Schiebetüre zur Terrasse befanden. Die rückwärtige Einfahrt befand sich in der Nähe der Terrasse vom Grundstücksnachbarn, der dort seinen Schlafbereich eingerichtet hatte.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hob die erteilte Baugenehmigung auf. Hierdurch werde gegen § 51 Absatz 7 BauO NRW verstoßen, weil von der Nutzung dieser Garage aufgrund der rückwärtigen Zufahrt eine unzumutbare Störung für den Nachbarn ausgehe. Aufgrund der möglichen Nutzung handele es sich trotz der Glas- und Stahlkonstruktion um eine Garage im Sinne dieses Gesetzes.

OVG NRW vom 20.06.2006, Az. 10 A 80/04

Stand: 11.11.2006