Gesundheitsgefährdung durch Mobilfunkstationen
Der Betreiber von Mobilfunkstationen erhielt von der zuständigen Baubehörde eine Genehmigung zum Errichten auf dem Dach eines Kurhauses, welches sich in einem allgemeinen Wohngebiet befand. Die benachbarten Gebäuden von anderen Eigentümern waren zwischen 35 bis 90 Meter von dieser Stelle entfernt. Nach Baubeginn legten die benachbarten Grundstückseigentümer Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Nach Ablehnung des Aussetzungsantrages beantragten sie beim Verwaltungsgericht Osnabrück die Anordnung der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte diesen Antrag nach § 80a Absatz 3 Satz 1 und § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ab. Er könne nur dann Erfolg haben, wenn durch die Erteilung der Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften verletzt worden seien. Daran fehle es jedoch hier. Die Errichtung einer solchen Basisstation sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht von vornherein ausgeschlossen. Selbst in einem reinen Wohngebiet sei sie unter Umständen denkbar. Anders sei dies nur dann, wenn dadurch gegen das in § 15 Absatz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) normierte Rücksichtnahmegebot verstoßen werde. Davon sei im vorliegenden Fall nicht auszugehen, weil von Mobilfunkanlagen nach den derzeitigen Erkenntnissen keine gesundheitlichen Gefährdungen in Form von athermischen Wirkungen ausgingen. Dies setze lediglich voraus, dass die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) festgesetzten Grenzwerte sowie die daraus resultierenden Sicherheitsabstände eingehalten worden seien. Davon sei vorliegend ebenfalls auszugehen. Eine hypothetische Gesundheitsgefährdung reiche hingegen nicht aus, um von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmeverbot auszugehen.
VG Osnabrück vom 27.11.2006, Az. 2 B 94/06
Stand: 30.01.2007
