Bereitstellung von Stellplätzen bei Errichtung eines Fußballstadions
Eine Gemeinde wollte innerhalb des Ortes ein zweitligataugliches Fußballstadion errichten. Es wurde im Bebauungsplan für den Besuch von 15.000 Zuschauern konzipiert. Jedoch war weder der Begründung des Bebauungsplanes, noch dem zugrundeliegenden Ratsbeschluss zu entnehmen, wo die für die Besucher notwendigen 15.000 Stellplätze errichtet werden sollen. Der Rat plädierte dafür, zunächst einmal abzuwarten, wie sich die Besucherzahlen entwickeln werden. Hiermit waren jedoch die benachbarten Eigentümer von Einfamilienhäusern nicht einverstanden und begehrten die Feststellung im Wege des Normkontrollverfahrens, dass der Bebauungsplan nichtig sei.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen gab dem Normenkontrollantrag statt. Der Bebauungsplan sei nichtig. Dies ergebe sich daraus, dass im bauplanungsrechtlichen Verfahren nicht alle erheblichen Belange berücksichtigt worden seien. Zu den für die Abwägung bedeutsamen Umständen gehöre bei der Errichtung eines Fußballstadions auch die Frage, ob der Stellplatzbedarf befriedigt werden könne. Von daher müsste bereits geklärt worden sein, inwieweit und wo genau die erforderliche Anzahl von Stellplätzen angelegt werden könnten. Dies dürfe nicht einfach offen gelassen werden. Das sei ein Abwägungsmangel, der als beachtlich im Sinne des § 214 Baugesetzbuch (BauGB) anzusehen sei. Es reiche auf keinen Fall aus, wenn sich eine Firma grundsätzlich und unter Widerrufsvorbehalt zur Bereitstellung der Plätze bereit erklärt habe. Deshalb sei der gesamte Bebauungsplan als nichtig anzusehen.
OVG NRW vom 24.10.2006, Az. 7 D 126/05
Stand: 30.01.2007
