Amtshaftung wegen der Nichtdurchführung eines Erschließungsplanes
Eine Firma plante die Errichtung eines Einkaufszentrums. Eine Konkurrentin wollte ebenfalls ein solches auf einem benachbarten Grundstück errichten. Die zuständige Gemeinde entschied sich für das Projekt der erstgenannten Firma. Nachfolgend erwarb dieses Unternehmen das Grundstück und ließ zwei Vorhaben- und Erschließungspläne erarbeiten. Im Folgenden wurden aufgrund eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung die Bürger sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt. Nachdem eine Kommunalwahl durchgeführt worden war, beschlossen die neu gewählten Stadtverordneten, dass das Projekt nicht weiter verfolgt wird. Es kam daher nicht zu dem Abschluss eines Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan. Die Firma verlangte nunmehr von der Gemeinde, dass diese ihr den dadurch entstandenen Vertrauensschaden ersetzt.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Das Unternehmen haben keinen Schadensersatzanspruch aus der öffentlich-rechtlichen culpa in contrahendo. In derartigen Fällen bestehe auch nach der Einleitung des Bauplanungsverfahrens grundsätzlich kein Anspruch auf den Abschluss eines Durchführungsvertrages. Die Planungsfreiheit der Gemeinde dürfe nicht einfach eingeschränkt werden. Insbesondere sei ein neu gewählter Gemeinderat berechtigt, eine andere Planungskonzeption zu entwickeln und das frühere Planaufstellungsverfahren aufzuheben. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Gemeinde Gründe habe, die außerhalb der Bauleitplanung lägen. Das gelte vor allem dann, wenn sie aufgrund ihres Verhaltens dem Vertragspartner unrichtige, seine Vermögensdispositionen nachteilig beeinflussende, Eindrücke über den Stand der Bauleitplanung vermittelt habe. Davon sei vorliegend jedoch nicht auszugehen. Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB, Art. 34 GG kämen ebenfalls nicht in Betracht, weil die Gemeinde nicht ihre Amtspflicht zu konsequentem Verhalten verletzt habe. Dazu hätte sie sich zu ihrem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen müssen. Hiervon könne jedoch keine Rede sein, weil sie im Rahmen ihres Planungsermessenes gehandelt habe.
BGH vom 18.05.2006, III ZR 396/04
Stand: 11.08.2006
