Ordnungsgemäße Mängelbeseitigung bei einem mit Schimmel befallenen Dachstuhl
Ein Bauherr ließ sich ein Einfamilienhaus bauen. Er beauftragte eine Firma mit der Vornahme von Holzbau,- Gipskarton- und Isolierarbeiten sowie mit der Errichtung des Dachstuhls. Desweiteren beauftragte er eine Person mit Architekten- und Ingenieurleistungen. Nachdem der Bauherr nach Abschluss der Arbeiten Schimmelpilze an dem Holzgebälk des Dachstuhles festgestellt hatte, verlangte er unter Fristsetzung die Beseitigung und anschließende Neuherstellung des Dachstuhles. Demgegenüber waren die beiden Beklagten nur zu Nachbesserungsleistungen an dem, von Schimmel befallenen Dachstuhl bereit. Nach Ablauf der Frist beauftragte der Bauherr ein Drittunternehmen mit der Beseitigung und Neuherstellung des Dachstuhles und stellte das Honorar den beiden Beklagten in Rechnung. Diese weigerten sich zu zahlen. Das Oberlandesgericht Celle wies als Berufungsinstanz die Klage ab, weil die Beklagten zunächst ein Nachbesserungsrecht hätten. Gegen diese Entscheidung legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und verwies es an das Oberlandesgericht Celle zurück. Erst einmal sei der errichtete Dachstuhl mangelhaft gewesen, weil er vollständig mit Schimmelpilzen befallen gewesen sei. Dies gelte auch dann, wenn für den Bauherrn keine Gesundheitsgefährdung bestanden habe. Der Bauherr habe sich durch die Beauftragung eines Drittunternehmens nicht im Annahmeverzug befunden. Ein Annahmeverzug setze nämlich grundsätzlich ein ordnungsgemäßes Angebot hinsichtlich der Leistung voraus. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Beklagten lediglich Sanierungsmaßnahmen angeboten hätten. Ob diese zu einer endgültigen Beseitigung des Schimmelbefalles geeignet gewesen wären, sei zweifelhaft und müsse noch durch die Vorinstanz geprüft werden.
BGH vom 29.06.2006, VII ZR 274/04
Stand: 17.09.2006
