Beeinträchtigung von Nachbarrechten durch Carport
Auf dem Grundstück der Antragsteller befindet sich unmittelbar an der nördlichen Grenze zum benachbarten Grundstück neben dem Einfamilienhaus der Antragsteller eine Doppelgarage, die in einer Entfernung von ca. 4 m zu der, im Bereich des Grundstücks der Antragsteller kurvig verlaufenden - mit einem Gehweg versehenen - Anliegerstraße “D”, errichtet wurde. Nach der, dem benachbarten Eigentümer erteilten, Baugenehmigung zur Errichtung eines Doppelcarports soll dieser unmittelbar angrenzend an den Gehweg der Straße “D” und an die gemeinsame Grundstücksgrenze mit den Antragstellern, blickdicht errichtet werden. Die Zufahrt soll durch die nach Norden ausgerichtete Öffnung des Carports erfolgen. Dagegen erhoben die Antragsteller Widerspruch mit dem Argument, ein gefahrloses Verlassen ihres Grundstücks sei mit einem Pkw nach der Errichtung des Carports nicht mehr möglich. Die mit dem Carport eintretende Gefahrensituation müsse nicht hingenommen werden.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg lehnte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Carports auf dem Nachbargrundstück ab. Durch Carports an der Grundstücksgrenze würden normalerweise keine Nachbarrechte im Sinne von § 46 Abs. 1 NBauO, § 1 Abs. 1 NBauO verletzt. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei ein gefahrloses Hinausfahren möglich, wenn das Fahrzeug rückwärts geparkt worden sei.
OVG Lüneburg vom 26.06.2006, Az. 9 ME 202/06
Stand: 11.08.2006
