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Baurecht - Campingplatz

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.04.2006


Zulässigkeit von Campingplatz im Außenbereich

Der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes von ca. 70 ha Fläche beantragte die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines Campingplatzes mit sieben Stellplätzen. Der Campingplatz sollte unmittelbar in der Nähe seines landwirtschaftlichen Hofes als naturnaher Betrieb auf dem Bauernhof betrieben werden. Das Grundstück befand sich im Außenbereich. Das zuständige Landratsamt lehnte die Erteilung des Vorbescheides ab, weil das Vorhaben nicht zulässig sei. Widerspruch und Klage bleiben ohne Erfolg. Der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes beantragte die Zulassung zur Berufung.

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte die begehrte Zulassung zur Berufung ab. Es handele sich um kein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Hierzu müsste der Betrieb des Campingplatzes als landwirtschaftliche Betätigung anzusehen sein. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, weil es sich um kein mitgezogenes Betriebsteil des Bauernhofes handele. Nach den Feststellungen des Gerichtes bestehe kein hinreichend betrieblicher Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Betrieb. Vielmehr sei von einer landwirtschaftsfeindlichen Betätigung auszugehen. Darüber hinaus würden durch den Campingplatz Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt, weil mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei.

Bayerischer VGH vom 20.02.2006, Az. 1 ZB 05.502

Stand: 06.04.2006