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Baurecht - Bauordnungsamt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2006


Amtshaftung bei fehlender Absicherung eines Balkons

Ein Mieter wohnte in einer Eigentumswohnung in dem ersten Obergeschoss eines Hauses. Diese hatte eine Balkon, dessen Absturzsicherung an den beiden zur Hauswand ausgehenden kurzen Seiten aus einer Betoneinfassung bestand. An der parallel zur Hauswand verlaufenden langen Balkonseite bestand sie aus zwei übereinander laufenden, rahmenlosen Glasscheiben mit einer Länge von jeweils 5 Metern. Oberhalb der oberen Scheibe befand sich weder ein Handlauf, noch ein Metallprofil. Bereits bei der Errichtung des Hauses war durch Mitarbeiter der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die Absturzsicherheit dieser Bauteile beanstandet worden. Obwohl dieser Zustand nicht beseitigt wurde, erfolgte eine Schlussabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde. Aufgrund der ungenügenden Sicherung stürzten zwei Besucher von Balkon, als sie sich an die Brüstung lehnten. Dabei erlitt einer dieser Personen schwere Verletzungen, die u.a. zu einer Querschnittlähmung der Beine führten.

Das Landgericht Bonn gab der Klage des Verletzten gegen das Bauordnungsamt auf Schadensersatz wegen Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 im Wesentlichen statt. Die Bediensteten des Bauordnungsamtes hätten durch die Erteilung der Schlussgenehmigung trotz der ungenügenden Sicherung gegen ihre Pflichten als Amtswalter verstoßen. Es habe sich bei der Balkonbrüstung um eine sehr ungewöhnliche Konstruktion gehandelt, die jedem Fachkundigen hätte auffallen müssen. Aufgrund der Verletzung dieser Amtspflicht sei die Querschnittlähmung beim Verletzten eingetreten. Es bestehe auch ein hinreichender Drittbezug bezüglich dieser Pflichtverletzung. Dieser erstrecke sich auf alle Nutzer. Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB stehe dem nicht entgegen, weil der Bauherr als Architekt bereits verstorben gewesen sei. Darüber hinaus könne der Bauunternehmer der betreffenden Firma nicht mehr ermittelt werden.

LG Bonn vom 15.03.2006, Az. 1 O 552/04

Stand: 10.07.2006