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Baurecht - Außenbereich

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.06.2006


Zulässigkeit einer Windkraftanlage im Außenbereich

Die Inhaber eines im Außenbereich liegenden Grundstückes mit einem Büro- und Wohngebäude wendeten sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung bezüglich einer Windkraftanlage. Diese sollte in einem Abstand von etwa 400 m vom Grundstück errichtet werden. Als Gesamthöhe wurden 133,79 m bei einem Durchmesser des Rotors von 70 m veranschlagt. Die Bewegungsfläche betrug 3849 qm.

Der VGH Baden-Württemberg wies die Klage des Inhabers gegen die Baugenehmigung der Windkraftanlage ab. Er könne sich im vorliegenden Fall nicht auf eine Verletzung des im Nachbarrecht geltenden Rücksichtnamegebotes berufen. Zwar sei aufgrund der Größe der Anlage mit einer optischen Irritation des Grundstücksinhabers zu rechnen. Eine derartige Beeinträchtigung müsse jedoch hingenommen werden, weil sich das Gebäude im Außenbereich befinde. Der Außenbereich sei eigentlich gar nicht zum Wohnen, bzw. für die Errichtung eines Wohngebäudes vorgesehen. Dies ergebe sich aus den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 BauGB. Der Inhaber könne sich diesbezüglich auch nicht auf seine eigene Baugenehmigung berufen, weil er hierdurch nur gegen eine Abbruchverfügung oder Nutzungsuntersagung geschützt werde.

VGH Baden-Württemberg vom 03.04.2006, Az. 5 S 2620/05

Stand: 25.06.2006