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Baurecht - Architektenhaftung

Publiziert von:
RA Dr. Thomas Hölscher
am 04.05.2006


Architektenhaftung bei Baumängeln - Baumaßnahmen, die nicht nur aus einem einzelnen Gewerk bestehen, erfordern nicht nur die Beauftragung ...

... eines einzelnen Werkunternehmers, sondern in der Regel auch die Hinzuziehung eines Architekten.

Wie die Verträge mit den einzelnen Handwerkern stellt auch der Architektenvertrag einen Werkvertrag gemäß §§ 631 ff.  Bürgerliches Gesetzbuch  (BGB) dar. Obwohl die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an sich reines Honorarrecht darstellt, orientieren sich zahlreiche Architektenverträge an den einzelnen Leistungsphasen gemäß § 15 HOAI, also Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung und Dokumentation.

Der Umfang der Beauftragung bestimmt sich jeweils nach dem geschlossenen Architektenvertrag.

Der von dem Architekten auf Grund des mit ihm geschlossenen Vertrages geschuldete Erfolg ist jedoch nicht das Bauwerk selbst als körperliche Sache ( Bundesgerichtshof (BGH) Z 31, Seite 224, 227). Er schuldet einen gegenständlichen Erfolg nur insoweit, als ihm die Planung übertragen worden ist.

Hinsichtlich der Oberleitung und örtlichen Bauaufsicht hat er durch zahlreiche, ihm obliegende Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung gelangt.

Eine besondere Überwachungspflicht trifft den bauleitenden Architekten gerade bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen (BGH Neue Juristische Wochenschrift -RR 2000, 1468 f.). Dazu zählen zum Beispiel Isolierungs- und Abdichtungsarbeiten. Wenn der Architektenvertrag sich wie in der Praxis häufig an den 9 Leistungsphasen gemäß § 15 HOAi orientiert, so vertritt der BGH (Urteil vom 24.06.2004) zwischenzeitlich die Ansicht, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolges schuldet.

Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, so hält der BGH das geschuldete Werk für mangelhaft.

Die Haftung des Architekten ist demnach insbesondere wenn ihm auch die Bauleitung übertragen wurde sehr weitgehend, da er den Bauunternehmer bei der Ausführung der einzelnen Bauleistung zu überwachen und zu kontrollieren hat. Er hat schon während der Ausführung dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängel errichtet wird.

Sofern sich Baumängel zeigen und ein Architekt beteiligt war, empfiehlt es sich stets, nicht nur den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen, sondern auch eine etwaige Haftung des Architekten zu prüfen. Dieses gilt vor allem, da möglicherweise eine Haftung des Architekten noch in Betracht kommt, wenn die Ansprüche gegen den Unternehmer bereits verjährt sind. Im Werkvertragsrecht gilt für Leistungen an Bauwerken eine Verjährungsfrist von 5 Jahren.

Wurde dem Architekten auch der Auftrag für die Leistungsphase 9 (Objektbetreuung und Dokumentation) erteilt, endet das Architektenwerk in der Regel erst mit der Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Firmen.

Erst in diesem Zeitpunkt nimmt der Auftraggeber das Architektenwerk ab mit der Folge, dass die 5-jährige Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt, also dann, wenn die Frist gegen den Handwerker bereits abgelaufen ist.

Demnach können unter Umständen noch Ansprüche gegen den Architekten verwirklicht werden, obwohl gegen den ausführenden Handwerker die Realisierung aufgrund eingetretener Verjährung ausgeschlossen ist. Dieses gilt auch in dem nicht seltenen Fall der Insolvenz des Handwerkers. Die Ansprüche gegen den Architekten sind über dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt.

Stand: 04.05.2006