Werkmangel
Mängelbeseitigungsanspruch ohne Verschulden
Eine Bauherrin beauftragte ihm Jahr 1996 eine Bauunternehmerin mit der Lieferung und Montage von Kunststofffenstern und -türen inklusive Verglasung für eine Wohnanlage. Dabei vereinbarten die Parteien die Einbeziehung der VOB/B. Nach Vornahme der Arbeiten rügte die Bauherrin die unzureichende Entwässerung für die Terrassentüren. Sie forderte die Bauunternehmerin zur Beseitigung der Mängel auf und kündigte schließlich. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil keine mangelhafte Leistung vorliege. Von einem Mangel könne nicht gesprochen werden, weil die Bauunternehmerin aufgrund eines Prüfsiegels von einer hinreichenden Dichte des Abdichtungsmangels ausgehen durfte. Hiergegen legte die Bauherrin Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz hätte die Klage nicht wegen fehlenden Verschuldens abweisen dürfen. Nach der Vorschrift des § 13 Nr. 1 VOB/B in der damaligen Fassung bestehe ein Mangel unabhängig von einem Verschulden. Es reiche aus, dass der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes durch einen Fehler gemindert werde. Ein solcher Mangel könne auch dann vorliegen, wenn etwa die Regeln der Technik eingehalten worden seien oder der Bauunternehmer auf die Angaben des Herstellers habe vertrauen dürfen.
BGH vom 10.11.2005, Az. VII ZR 147/04
Stand: 09.01.2006
