Werbetafel
Auch bei einer Werbetafel muss ein hinreichender Abstand zum nächsten Grundstück gewahrt werden
Die Klägerin wollte in einem bayerischen Ort im Abstand von 1,30 m zum nächsten Grundstück eine Werbetafel errichten. Dabei handelt es sich um eine Plakatanschlagtafel im Euroformat mit einer Höhe von 4,05 m. Ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde von der zuständigen Behörde abgelehnt.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Erlass der begehrten Baugenehmigung habe, weil das Vorhaben infolge der Nichteinhaltung der für Gebäude vorgeschriebenen Abstandflächen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Von dieser Werbeanlage gingen die gleichen Wirkungen wie von einem Gebäude aus, im Sinne des Art. 6 Abs. 9 BayBO. Dies komme u.a. daher, weil für die Auswirkungen auf die Beleuchtung der Nachbargrundstücke gleichgültig sei, ob ein Gebäude oder eine derartige Werbetafel errichtet werde. Darüber hinaus handele es sich wegen der Ausmaße auch nicht um eine unbedeutende bauliche Anlage. Die Vorschriften über die Einhaltung von bestimmten Abständen stünden mit Art. 14 GG im Einklang, weil sie den Inhalt des Eigentums bestimmten.
Bayerischer VGH vom 28.06.2005, Az. 15 BV 04.2876
Stand: 01.01.2080
