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Baurecht - Warnwert

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 21.02.2006


Warnwert

Mängelbeseitigung bei einem mangelhaften Straßenbelag

Eine Firma wurde mit der Aufbringung einer Asphaltdecke an einer Bundesstraße beauftragt. Bei der Abnahme wurden vereinzelte raue Stellen an der Fahrbahnoberfläche beanstandet. Nach etwa einem halben Jahr forderte die Bauherrin die Firma zur Beseitigung von zwischenzeitlich aufgetretenen Kornverletzungen und Zersetzungen auf der Asphaltdecke auf. Diese weigerte sich, weil durch die Beeinträchtigungen noch nicht der sogenannte Warnwert überschritten worden sei, bei der der Straßenbelag erst ersetzt werden müsse. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil die Mängelbeseitigung derzeit für die Firma nicht zumutbar sei.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Die Vorinstanz habe verkannt, dass die Bauherrin bei einem Mangel nicht erst zu dem Zeitpunkt des Erreichens des “Warnwertes” ein Interesse an der Beseitigung habe. Auch im Vorfeld bestehe ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Behebung, bei dem sich der Unternehmer nicht einfach auf die hohen Beseitigungskosten berufen dürfe. Anders sei dies nur dann, wenn eine unerhebliche Abweichung des Ist- Zustandes von dem vertraglich geschuldeten Zustand vorliege. Hierzu bedürfe es allerdings des Nachweises, dass sich ein relevantes Risiko nicht kurz vor dem Erreichen der üblichen Nutzungsdauer verwirkliche. Diesbezüglich müssten noch nähere Feststellungen durch die Vorinstanz getroffen werden.

BGH vom 10.11.2005, Az. VII ZR 137/04

Stand: 21.02.2006