Verzugsfolgen
Bei Verzug einer Baufirma können sich auch Mietausfallansprüche wegen eines anderen Objektes ergeben.
Ein privater Bauherr beauftragte eine Firma mit der Errichtung eines Wochenendhauses. Dieses wurde nicht fristgerecht fertiggestellt. Ursprünglich war geplant gewesen, dass die Bauherrn dieses Wochenendhaus nutzen und ihr zweites Wochenendhaus vermieten. Die Bauherren nutzten wegen der Verzögerung weiter ihr bisheriges Wochenendhaus. Sie verlangen nun den Ersatz der entgangenen Miete. Dies wurde seitens des Bauunternehmens abgelehnt. Dem Bauherrn habe die Möglichkeit, das andere Wochenendhaus zu vermieten, ja weiterhin offengestanden.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Bauherren. Unstreitig hätten die Bauherren ihr „altes“ Wochenendhaus vermieten können. Die weitere Benutzung aber stelle keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Nur wegen der Vertragsuntreue des Bauunternehmens könne der Bauherr nicht verpflichtet werden, auf die Annehmlichkeiten eines Wochenendhauses zu verzichten.
BGH vom 27.01.2005, Az. VII ZR 276/03
Stand: 16.12.2005
