Baurecht - Verweigerung |
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Mangelbeseitigungskosten und Aufrufen zur Nachbesserung |
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Eine Firma führte Dachdecker- und Zimmerarbeiten aus. Nach der Erteilung der Schlussabrechnung rügte der Auftraggeber noch ausstehende Restarbeiten und bestehende Mängel, ohne jedoch eine Ablehnungsandrohung auszusprechen. Als der Betrieb zahlungsunfähig wurde, kündigte er den Vertrag fristlos. Der Auftraggeber verlangte nunmehr die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten. Die Firma weigerte sich zu zahlen. Sie war der Ansicht, dass die aufgetretenen Mängel durch das System bedingt seien. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass der Auftraggeber einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten habe. Normalerweise müsse er das Unternehmen erst einmal zur Nachbesserung auffordern. Etwas anderes gelte, wenn der Firmenvertreter sich beharrlich weigere die Verantwortung zu übernehmen, weil er für die Fehler nicht verantwortlich sei. OLG Hamm vom 28.06.2005, Az. 21 U 4/04 Stand: 03.12.2005 |
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