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Baurecht - Verkehrssicherungspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.08.2005


Verkehrssicherungspflicht

Subunternehmer trägt Verkehrssicherungspflicht auch nach Ende der Arbeiten

Ein Radfahrer befuhr nachts einen Radweg. Er überquerte eine wegen Bauarbeiten errichtete provisorische Wasserversorgungsleitung und stürzte. Dabei zog er sich diverse Verletzungen zu. Das Bauunternehmen hatte die Arbeiten an dieser Leitung einem Subunternehmer übertragen. Dieser hatte nach Abschluss der Arbeiten die Unfallstelle geräumt, ohne eine weitere Absicherung zu gewährleisten. Der Radfahrer verlangt nun vom Subunternehmer Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Subunternehmer lehnte ab, die Verkehrssicherungspflicht hätte beim Generalauftragnehmer gelegen.

Das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klage gegen den Subunternehmer statt. Unstreitig sei die Unfallstelle nicht ausreichend abgesichert gewesen. Die Verkehrssicherungspflicht habe aber nicht mit dem Ende der Arbeiten geendet. Vielmehr hätte dafür gesorgt werden müssen, dass die Unfallstelle gefahrlos passiert werden könnte. Dieser Verpflichtung sei aber nicht nachgekommen worden.

OLG Brandenburg vom 26.01.2005, Az. 4 U 118/04

Stand: 19.08.2005