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Baurecht - Unausschließbar

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.07.2005


Ausschluss von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht in den Klauseln eines Bauunternehmers.

Ein Unternehmen wurde mit der schlüsselfertigen Erstellung einer Fachklinik beauftragt. Der Kunde weigerte sich nach der Fertigstellung die restliche Vergütung zu zahlen und berief sich dabei auf Baumängel. Dabei machte er aufgrund der Baumängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Der Vertrag enthielt folgende Klausel: “Die Geltendmachung von Aufrechnungen mit nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie mit Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen”. Die Berufungsinstanz verurteilte den Bauherrn im Wesentlichen zur Zahlung der Vergütung, weil er aufgrund der vereinbarten Klausel kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen dürfe.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Die Klausel sei unwirksam. Sie benachteilige den Bauherrn nach § 9 AGBG unangemessen, weil sie nicht nur das Leistungsverweigerungsrecht, sondern auch das Zurückbehaltungsrecht normalerweise ausschließe. So zumindest müsse ein gewöhnlicher Vertragspartner diese Bestimmung verstehen.

BGH vom 31.03.2005, Az. VII ZR 180/04

Stand: 02.07.2005