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Baurecht - Übertragungsmittel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.06.2005


Übertragungsmittel

Für „unverzügliche“ Rüge muss schnellstes Übertragungsmittel gewählt werden

Die Europäische Gemeinschaft hatte einen Auftrag für die Erstellung von Luftbildern ausgeschrieben. Die Vergabestelle teilte den Bietern mit, wer den Zuschlag erhalten sollte. Ein unterlegener Bieter zweifelte die Entscheidung an. Nach eingehender Analyse sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass die eigene Bewerbung fachlich besser sei. Die Rüge wurde per Post am Freitag, dem 24.08.2004 aufgegeben und erreicht die Vergabestelle am Montag. Die Vergabestelle wies die Rüge zurück, da sie nicht unverzüglich aufgegeben worden sei.

Die gegen die Zurückweisung gerichtete sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Naumburg folgte der Argumentation der Vergabestelle. Grundsätzlich würde dem unterlegenen Bieter eine angemessene Frist zur Prüfung eingeräumt. Trotzdem müsse für eine “unverzügliche” Rüge im Sinne der Gesetze auch auf eine schnellstmögliche Übermittlung gewählt werden. Wenn der Postweg gewählt werde, würde damit unnötigerweise ein Übertragungsrisiko gesetzt. Wenn sich das, wie vorliegend, verwirkliche, gehe dies zu Lasten des Beschwerdeführers.

OLG Naumburg vom 25.1.2005, Az. 1 Verg 22/04

Stand: 17.06.2005