Stellplatzerrichtung
Zulässigkeit der Errichtung von Stellplätzen neben Wohnbebauung
Ein Grundstücksinhaber erhielt die Baugenehmigung zu einer Umnutzung eines Fernmelde-Technikgebäudes zu einem Bürogebäude. Dabei wurde auch die Errichtung von einigen Stellplätzen für die Fahrzeuge der Beschäftigten genehmigt. 10 der insgesamt 29 Beschäftigten sind als Monteure angestellt. 12 der neu vorgesehenen Stellplätze grenzen an den rückwärtigen Bereich eines Grundstückes mit Wohnbebauung. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Mehrfamilienhaus. Dort wohnt in einer Eigentumswohnung ein Grundstücksnachbar, der sich gegen die im Bebauungsplan vorgesehene Bebauung mit Parkplätzen an der Grenze zu seinem Grundstück wendet.
Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen. Er werde nicht in seinen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt. Zunächst einmal sei nicht ersichtlich, dass die im Bebauungsplan festgelegte Anzahl von Stellplätzen aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt sei. Darüber hinaus sei die Errichtung von Garagen und Stellplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen nicht stets unzulässig. Ob der, mit der Errichtung von Stellplätzen verbundene, Fahrzeuglärm unzumutbar sei, müsse im Einzelfall ermittelt werden. Dabei können als Anhaltspunkt die in der TA-Lärm genannten Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Nach den Feststellungen des Gerichtes würden diese Werte tagsüber unterschritten. Darüber hinaus sei damit zu rechnen, dass die Stellplätze abends ab 19.00 Uhr wesentlich geringfügiger benutzt würden.
OVG Lüneburg vom 28.11.2005, Az. 9 ME 173/05
Stand: 09.01.2006
