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Baurecht - Stationserweiterung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Stationserweiterung

Erweiterung einer Mobilfunktstation und Nachbarrechtsschutz

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Grundstückseigentümerin, die sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines benachbarten Alten- und Pflegeheims durch Erweiterung einer Basisstation für das D2-Mobilfunknetz wendet. Ansonsten befindet sich in der Nachbarschaft ein Krankenhaus mit 305 Planbetten und einem Parkplatz. Des Weiteren ist ein Catering - Betrieb angesiedelt. In der näheren Umgebung befindet sich Grünland, Wohnbebauung und eine Schreinerei. Ein Bebauungsplan existierte nicht. Der Widerspruch der Grundstückseigentümerin gegen die Baugenehmigung war erfolglos.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage der Grundstückseigentümerin gegen die erteilte Baugenehmigung zurück. Die Zulässigkeit der Errichtung u.a. des Altenheims in der Nachbarschaft ergebe sich aus § 31 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO. Es handele sich aufgrund der vorhandenen Bebauung um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in dem die bezeichneten Einrichtungen zulässig seien. In einem solchen Baugebiet könne eine Mobilfunkstation als fernmeldetechnische Nebenanlage im Wege der Ausnahmegenehmigung zugelassen werden. Dabei dürften auch Nebenanlagen betrieben werden, die der öffentlichen Infrastruktur über das Baugebiet hinaus dienten. Die zuständige Behörde habe vorliegend ihr pflichtgemäßes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Städtebauliche Gesichtspunkte, die für eine Versagung sprächen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere werde nicht gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot verstoßen, weil die Mobilfunkstation bei der vorhandenen Bebauung mit mehrstöckigen Häusern nicht in auffälliger Weise sichtbar sei.

VG Arnsberg vom 07.06.2005, Az. 4 K 2478/04

Stand: 01.01.2080