Schlussrechnung
Ausschluss einer Einwendung hinsichtlich der Prüffähigkeit einer Schlussrechnung.
Eine Firma beauftragte einen Subunternehmer mit Erd-, Entwässerungs- und Anlagearbeiten an einem Bauvorhaben unter Zugrundelegung der VOB/B. Nach Abschluss der Arbeiten zahlte die Auftraggeberin lediglich einen Teil der Rechnung. Der Subunternehmer verlangte daraufhin die Zahlung der restlichen Vergütung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab, weil keine prüffähige Rechnung vorliege.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Zwar müsse eine Rechnung den Anforderungen des § 14 Nr. 1 Satz 2 VOB/B genügen. Hierzu müsse sie u.a. übersichtlich sein, die Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses müsse eingehalten werden und die einzelnen Rechnungspositionen müssten klar bezeichnet werden. Ebenso müssten die Voraussetzungen des § 14 Nr. 1 Satz 3 VOB/B eingehalten werden. Jedenfalls dürfe ein Auftraggeber nach mehr als zwei Monaten keine Einwendungen mehr gegen die Prüffähigkeit einer Rechnung im Sinne des § 8 Abs. 1 HOAI erheben. Ansonsten verstoße er gegen Treu und Glauben mit der Konsequenz, dass dieser Einwand ausgeschlossen sei.
BGH vom 22.12.2005, Az. VII ZR 316/03
Stand: 14.03.2006
