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Baurecht - Sanierungskosten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Sanierungskosten

Mängelbeseitigungskosten bei kostengünstigerer Maßnahme

Der Kläger beauftragte eine Firma mit der Verlegung von Hartgussasphalt in mehreren Hallen. Nach Fertigstellung und Nutzung der Hallen rügte er die Bildung von Rissen auf dem Boden der Hallen. Nachdem er erfolglos die Mängelbeseitigung von der Firma gefordert hatte, ließ er die Böden herausreißen und durch neue ersetzen. Er verlangt von der Firma, dass sie ihm u.a. die hierfür gezahlten Kosten ersetzt. Das Berufungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Herausreißen der Böden nicht notwendig gewesen sei, sondern das Verfüllen und Verpressen mit einer Fugenmasse vollkommen ausgereicht hätte. Aus diesem Grunde weist es die Klage ab, weil der Kläger die hierdurch entstanden Kosten nicht geltend gemacht habe. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Die Vorinstanz habe die Klage nicht einfach abweisen dürfen, weil die Kosten für das Verfüllen sehr wohl Gegenstand des Rechtsstreits seien. Es handele sich hier ebenfalls um Mängelbeseitigungskosten. Sie seien nur in der Höhe unterschiedlich und unterschieden sich von der Art nicht von den geltend gemachten Kosten für eine Vollsanierung. Aus diesem Grunde hätte das Gericht Feststellungen über die Höhe der Kosten treffen müssen, die bei dem Auffüllen der Risse entstanden wären.

BGH vom 07.07.2005, Az. VII ZR 59/04

Stand: 12.10.2005