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Baurecht - Rücksichtnahme

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.10.2005


Rücksichtnahme

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Betrieb eines Windkraftrades

Der Eigentümer eines Grundstücks beantragte vorläufigen Rechtsschutz in Form der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage in der Nähe von seinem Grundstück. Die Windenergieanlage wurde im Abstand von 280 m zum Grundstück aufgebaut und in Betrieb genommen. Die Immissionsrichtwerte wurden nach der Errichtung eingehalten. Der Nachbar beruft sich vor allem darauf, dass bereits durch den geringen Abstand gegen das nachbarrechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen werde.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches ab. Es sei kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften mit drittschützendem Charakter ersichtlich. Nach den Feststellungen des Gerichtes würden die vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte nicht überschritten. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass die Anlage nachts nur leistungsgemindert betrieben werden dürfe. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme darin, da das Windkraftwerk in einem Abstand von 280 m errichtet worden sei. Ein derartiger Verstoß liege auf jeden Fall nicht vor, wenn eine Entfernung von mindestens 300 m eingehalten werde. Die geringfügige Unterschreitung des Abstandes um 20 m führe vorliegend noch nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Darüber hinaus komme die gerügte Beeinträchtigung in erster Linie durch die Errichtung des Windkraftrades und nicht durch das Bewegen der Windräder. Die im vorläufigen Verfahren begehrte Aussetzung der Betriebsgenehmigung des Windrades bis zum Abschluss des Verfahrens würde daher keine nennenswerte Abhilfe schaffen.

OVG NRW vom 21.01.2005, Az. 10 B 2397/03

Stand: 25.10.2005