Raumnutzung
Arztpraxis in einem reinem Wohngebiet.
Ein Arzt wollte in dem Keller eines Hauses in einem reinen Wohngebiet eine Arztpraxis betreiben und beantragte eine Baugenehmigung. Hiergegen klagten Nachbarn von einem benachbarten Grundstück, weil sie den Betrieb einer Arztpraxis mit einer überregionalen Ausrichtung wegen des damit verbundenen Verkehrslärms durch die Fahrzeuge der Patienten als störend empfinden würden. So etwas sei in einem reinen Wohngebiet nicht erlaubt.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schloss sich dieser Argumentation nicht an und wies die Klage der Nachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung ab. Die Errichtung einer Arztpraxis in einem reinen Wohngebiet sei gem. § 13 BauNVO nicht generell unzulässig. In einem Wohnhaus dürften sogar mehrere Wohnungen durch freie Berufe genutzt werden. Etwas anderes gelte, wenn das Wohnhaus durch die überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die überwiegende Fläche des Hauses zum Wohnen genutzt werde und sich die Räume der Arztpraxis lediglich im Keller befänden. Die Nutzung als Arztpraxis könne im Einzelfall nur dann nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihr unzumutbare Störungen oder Belästigungen ausgingen. Diese Frage könne nur im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Vorliegend könnten durch die Behandlungskapazitäten gar nicht so viele Patienten die Praxis aufsuchen. Zudem komme es nicht zu einem nennenswerten Verkehrsaufkommen durch an- und abfahrende Fahrzeuge. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass es zu keiner Ansammlung von parkenden Fahrzeugen im Bereich der betreffenden Straße komme.
OVG NRW vom 05.09.2005, Az. 10 A 3511/03
Stand: 14.03.2006
