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Baurecht - Planungsmangel

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 10.07.2006


Planungsmangel

Mangelhafte Architektenleistung bei fehlender Genehmigungsfähigkeit

Ein Architekt nahm die Planung für die Errichtung eines Gebäudes vor und war auch für die Bauüberwachung verantwortlich. Er schlug dem Bauherrn die Verwendung von Recyclingmaterial zur Verfestigung des Baugrundes bis zu einer Tiefe von zwei Metern vor. Nachfolgend wurde zwar die Baugenehmigung, jedoch aufgrund der mangelnden Genehmigungsfähigkeit nach § 6 WHG wegen Gefährdung des Grundwassers nicht die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Die zuständige Behörde sagte lediglich zu, dass sie gegen diesen Zustand nicht einschreiten werde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass der Bauherr von dem Architekten wegen einer mangelhaft erbrachten Architektenleistung gem. § 635 BGB Schadensersatz in Höhe von 15.000 Euro verlangen darf. Ein Planungsmangel liege nicht nur dann vor, wenn die Baugenehmigung versagt werde. Vielmehr reiche es aus, wenn, aufgrund anderer Rechtsvorschriften, notwendige Erlaubnisse nicht erteilt würden, weil das Bauvorhaben deren materiellrechtliche Voraussetzungen nicht erfülle. Dies gelte auch dann, wenn aus diesem Grunde eine wasserrechtliche Erlaubnis mangels Genehmigungsfähigkeit nicht erteilt werde. Dem stehe nicht entgegen, dass die Behörde vorliegend eine Duldung ausgesprochen habe. Diese verschaffe keine bestandskräftige Rechtsposition, weil die Behörde ihre Rechtsposition jederzeit überprüfen und ändern dürfe. Sofern zukünftig eine andere Entscheidung getroffen werde, sei das für den Bauherrn mit erheblichen Kosten für die Beseitigung des Materials verbunden. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Düsseldorf vom 14.06.2005, Az. I-23 U 3/05

Stand: 10.07.2006