Pietätsfrage
Errichtung eines Krematoriums neben einem Maschinenbetrieb.
Der Inhaber eines Maschinenbaubetriebes wendete sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Krematorium, welches auf einem Nachbargrundstück erreichtet werden sollte. Der Abstand vom Grundstück zum Baugrundstück betrug etwa 220 m. Der Bereich, in dem das Krematorium errichtet werden sollte, ist als Industriegebiet festgesetzt. Der Inhaber es Maschinenbetriebes ist der Ansicht, dass die Baugenehmigung rechtwidrig sei, weil sie gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Die Errichtung einer Einäscherungsanlage in einem Industriegebiet sei pietätlos.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland - Pfalz lehnte den Antrag auf Anordnung einer aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches in letzter Instanz ab. Zwar könne die Errichtung eines Krematoriums im Einzelfall, aufgrund der nach § 8 Abs. 1 BestG geforderten Rücksichtnahme auf die bei der Bestattung zu achtende Würde des Todes, gegen die allgemeine Zulässigkeit innerhalb eines Industriegebietes sprechen. Dies könne jedoch vorliegend dahingestellt bleiben, weil ausnahmsweise die Errichtung der Einäscherungsanlage als Anlage für kulturelle und soziale Zwecke zu bejahen sei. Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Nach den Feststellungen des Gerichtes sei mit keinen unzumutbaren Belästigungen durch das Krematorium zu rechnen. Es sei ein guter Sichtschutz gegeben. Der Anblick von Leichenwagen sei für Kunden und Mitarbeiter zumutbar, weil er alltäglich sei.
OVG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2005, Az. 8 B 11345/05.OVG
Stand: 06.12.2005
