Nachtragsangebot
Leistungsverweigerung bei einem abgelehnten Nachtragsangebot.
Ein Bauunternehmer hatte mit seinem Bauherren in einem VOB-Bauvertrag die Ausführung von Erdarbeiten für ein Bauvorhaben vereinbart. Dabei unterbreitete er ein Nachtragsangebot, welches die Zahlung einer Mehrvergütung für die nicht im ursprünglichen Leistungsverzeichnis vorgesehene Entsorgung des Bodens vorsah. Dies sei notwendig, um die vereinbarten Arbeiten zu erbringen. Als der Bauherr dieses Angebot nicht annahm, berief sich der Bauunternehmer auf sein Leistungsverweigerungsrecht bezüglich der Erbringung der Werkleistung und stellte die Arbeiten ein. Er verlangte gleichwohl die Zahlung des noch ausstehenden Werklohnes.
Das Oberlandesgericht Brandenburg stellte fest, dass dem Bauunternehmer die restliche Vergütung nicht zustehe. Er habe sich bezüglich der noch nicht erbrachten Arbeiten nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen dürfen. Der Unternehmer müsse normalerweise auch im Fall eines Streites nicht vereinbarte Leistungen auszuführen, sofern diese zur Ausführung der vertraglichen Leistungen erforderlich seien. Dies ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 1 Nr. 4 Satz 1, 18 Nr. 4 VOB/B. Das Bestehen einer tatsächlichen Unsicherheit über eine außergerichtliche Einigung in Bezug auf Grund und Höhe eines Mehrvergütungsanspruches berechtige nicht zu einer Einstellung der Arbeiten. Eine Einstellung der Arbeiten sei nämlich nur dann zulässig, wenn die Leistungsfortführung für den Unternehmer nach Treu und Glaube unzumutbar sei. Davon sei vorliegend nicht auszugehen.
OLG Brandenburg vom 19.10.2005, Az. 4 U 151/04
Stand: 06.12.2005
