Nachbesserungsaufwand
Ablehnung von Nachbesserungsverlangen wegen unverhältnismäßigen Aufwandes
Eine Bauherrin beauftragte eine Firma mit der Vornahme von Fliesen- und Plattierungsarbeiten in einer Seniorenwohnanlage. Die Bauherrin bat bei der Abdichtung der Bäder um die Verwendung eines bestimmten Abdichtungsverfahrens. Die Firma hielt dies jedoch nicht für sinnvoll und verwendete ein herkömmliches Abdichtungsverfahren. Im Nachhinein kam es daher zu dauerhaften Feuchtigkeitsschäden vor allem im Bereich des Fußbodens bzw. der Fußbodenheizung. Die Bauherrin verweigerte daher die Zahlung von dem noch ausstehenden Werklohn. Sie rechnete mit einer Schadensersatzforderung in Höhe der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von etwa 216.000 Euro auf. So hoch seien die Kosten für eine Sanierung des Fußbodenbereiches. Die Firma weigerte sich, weil der Aufwand hierfür unverhältnismäßig hoch sei. Nach ihrer Auffassung könne die Bauherrin nur einen Minderwert in Höhe von 2.000 Euro geltend machen. Die Vorinstanzen verurteilten die Bauherrin im wesentlichen zur Zahlung der restlichen Vergütung.
Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Sie stelle lediglich auf die Höhe des Sanierungsaufwandes ab. Es werde jedoch nicht berücksichtigt, dass der Unternehmer sich durch die Verwendung eines herkömmliches Abdichtungssystems über den Willen seines Auftraggebers hinweggesetzt habe und sich der Auftraggeber daher auf ein berechtigtes Interesse bezüglich der Beseitigung der Mängel berufen könne. Der Unternehmer hätte das vorgeschlagene Dichtungssystem verwenden müssen. Dann wären die Schäden nicht eingetreten. Aus diesem Grunde sei das Nachbesserungsverlangen nicht unverhältnismäßig.
BGH vom 10.11.2005, Az. VII ZR 64/04
Stand: 21.02.2006
