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Baurecht - Nachbarabwehr

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 25.10.2005


Nachbarabwehr

Verwirkung von Abwehrrechten des Grundstücksnachbarn

Der Kläger wandte sich etwa 13 Monate nach Rohbauabnahme und etwa 10 Monate nach Schlussabnahme an die Bauaufsichtsbehörde mit dem Begehren, gegen ein von seinem Nachbarn errichtetes Garagen- und Stallgebäude durch Erlass einer Abbruchverfügung einzuschreiten. Dem Nachbarn war zuvor eine Baugenehmigung erteilt worden; allerdings war der Grenzverlauf teilweise unklar, ohne dass eine amtliche Einmessung des Vorhabens stattgefunden hätte. Das tatsächlich errichtete Gebäude war um einen Meter länger als das genehmigte Vorhaben und hielt zur Grundstücksgrenze lediglich einen Abstand von etwa 2,50 m statt wie genehmigt von 3,00 m ein. Der Nachbar berief sich demgegenüber auf eine vom Kläger unterschriebene Erklärung, wonach der „Bauschuppen“ des Rechtsvorgängers „in der jetzigen Lage 1 Meter von meiner Grenze entfernt stehen bleiben, bzw. verlängert werden kann.“

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Abbruchverfügung rechtmäßig sei. Das betroffene Gebäude sei u.a. wegen der nicht übereinstimmenden Maße und der Nichteinhaltung des Grenzabstandes von drei Metern formell und materiell illegal errichtet worden und überdies nicht genehmigungsfähig. Gegen die Geltendmachung seines Anspruches auf Erlass eines Abrissbescheides spreche nicht, dass der Kläger die o.g. Vereinbarung unterzeichnet habe. Diese beziehe sich nicht auf das errichtete Bauwerk. Darüber hinaus sei das nachbarrechtliche Abwehrrecht auch nicht wegen Zeitablaufes verwirkt. Der Nachbar habe noch nicht davon ausgehen können, dass der Kläger keinen Widerstand mehr leiste. Der Kläger habe zunächst darauf vertrauen dürfen, dass der Nachbar den Grenzabstand auch einhalte. Sofern der Grenzverlauf unklar sei, falle die Nichteinhaltung der Grenzabstände in den Risikobereich des Nachbarn, wenn er sein Bauvorhaben ohne vorherige amtliche Vermessung errichte.

OVG NRW vom 10.06.2005, 10 A 3664/03

Stand: 25.10.2005