Mitschuld
Bauunternehmer wird durch vertragswidrige Planung des Architekten nicht immer entlastet.
Ein privater Bauherr beauftragte einen Architekten mit Architektenleistungen für den Bau eines Dreifamilienhauses. Zugleich ließ er sich von einem Bauunternehmer ein Angebot unterbreiten. Auf Weisung des Architekten gründete der Bauunternehmer den Keller um 1,15 m höher, als es der ursprünglich vereinbarte Bauplan vorsah. Der nichtsahnende Bauherr zahlte zunächst zwei Abschlagsrechnungen. Als er die Abweichung bemerkte, ordnete er einen Baustopp an und weigerte sich den restlichen Werklohn zu zahlen. Darüber hinaus verlangte er vom Bauunternehmer und vom Architekten Schadensersatz. Von der unteren Instanzen wurde lediglich der Architekt, nicht jedoch der Bauunternehmer zum Schadensersatz verurteilt. Hiergegen legte der Bauherr Revision ein.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Berufungsgerichtes auf und verwies es dorthin zurück. Der Bauherr habe gegen den Bauunternehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der mangelhaften Erfüllung des Vertrages. Dieser sei allerdings um den Mitverursachungsanteil des Architekten zu mindern. Dessen Verschulden müsse sich der Bauherr gegenüber dem Bauunternehmer als sein eigenes Verschulden zurechnen lassen. Bei der Abwägung dieser Verschuldensbeiträge müsse das Gericht berücksichtigen, dass der Bauunternehmer auf eine Abweichung der vorgelegten Planung von der vertraglich vereinbarten Planung hinweisen müsse. Unterlasse er dies, könne er nicht von seiner Haftung gegenüber dem Bauherrn freigesprochen werden.
BGH vom 24.02.2005, VII ZR 328/03
Stand: 19.03.2005
