Meisterzwang
Meisterzwang für Dachdeckergewerbe ist verfassungsgemäß
Ein Einzelunternehmer betätigte sich im Baubereich. Er erbrachte auf diversen Baustellen Dienstleistungen als Dachdecker. Er hatte seine Gesellenprüfung bereits 1981 abgelegt, einen Meisterbrief hatte er jedoch niemals erworben. Wegen dieses Verstoßes gegen die Handwerksordnung wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt. Er verlangt die Aufhebung dieses Urteils, denn damit werde in seine grundgesetzlich garantierte Berufsfreiheit eingegriffen.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die eingelegten Rechtsmittel zurück. Zwar müssten die Strafrichter auch die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachten. Berufsfreiheit bedeute jedoch gerade nicht, dass jeder seiner selbst gewählten Tätigkeit unreguliert nachkommen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe den Meisterzwang für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten für verfassungsgemäß erklärt. Auch der Gesetzgeber habe für das Dachdeckerhandwerk den Meisterbrief für die Gewerbezulassung beibehalten. Vor diesem Hintergrund sei das ursprüngliche Urteil nicht zu beanstanden.
OLG Hamm vom 08.02.2005, 2 Ss OWi 752/04
Stand: 08.03.2005
