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Baurecht - Mängelkosten

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Mängelkosten

Normalerweise muss der vollständige Beseitigungsaufwand ersetzt werden.

Die privaten Bauherrn erwarben eine fast fertiggestellte Doppelhaushälfte als Wohneigentum. Nach dem Einzug stellte sich heraus, dass schwere Mängel vorlagen, was sie mehrfach mitteilten. Die Bauherrn sind nur bereit, einen geminderten Erwerbspreis zu zahlen. Im Übrigen fordern sie Schadensersatz in Höhe des Beseitigungsaufwandes.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die betroffenen Kläger neben der Minderung die vollständigen Mängelbeseitigungskosten verlangen können. Der Schadensersatz sei normalerweise nicht auf den mangelbedingten Minderwert der Sache in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem hypothetischen Verkehrswert im mangelfreien Zustand beschränkt. Dies gelte selbst dann, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand viel höher sei als die erlittene Einbuße des Verkehrswertes. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die Kosten für die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig seien. Hiervon sei vorliegend vor allem wegen der gravierenden Schäden am Bauwerk nicht auszugehen.

BGH vom 10.03.2005, Az. VII ZR 321/03

Stand: 01.01.2080