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Baurecht - Mängelbeseitigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Mängelbeseitigung

OLG Hamm widerspricht BGH-Rechtsprechung zum Recht zur Mängelbeseitigung

Bei einem Bauvorhaben zeigten sich diverse Mängel am zu errichtenden Gebäude. Der Bauherr setzte eine Frist zu Beseitigung der Mängel, drohte aber nicht die Ablehnung der Mängelbeseitigung für den Fall des Verzuges an. Nach Fristablauf bot das Bauunternehmen die Mängelbeseitigung doch noch an. Dieses Angebot wurde abgelehnt, der Auftragnehmer sei mit der Mängelbeseitigung in Verzug.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte dem nicht und stellte sich damit gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Gesetz knüpfe an die Tatsache des Verzuges gerade nicht das Recht des Auftraggebers, die Mängelbeseitigung durch das Bauunternehmen endgültig zu verweigern. Der Verlust des Rechtes zur Nachbesserung sei immer von einer Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung abhängig. Eine solche liege hier aber nicht vor. Eine Ablehnungsandrohung sei vorliegend auch nicht entbehrlich gewesen, da das Bauunternehmen die Mängelbeseitigung niemals komplett abgelehnt, sondern im wesentlichen nur über Art und Umfang der Arbeiten gestritten habe.

OLG Hamm vom 01.02.2005, Az. 19 U 93/04

Stand: 01.01.2080