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Baurecht - Keine Bürgschaft

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 16.03.2005


Keine Bauunternehmerbürgschaft für Rodungsfirma

Eine Firma wurde beauftragt, auf einem Waldstück Rodungsarbeiten vorzunehmen. Während der Arbeiten bot die Firma dem Auftraggeber an, weitere Arbeiten zu übernehmen, verlangte jedoch eine Bürgschaft als Sicherheit. Nach einigen Streitigkeiten wurde der Vertrag gekündigt. Die Rodungsfirma nimmt nun den Bürgen in Anspruch. Dieser lehnt jegliche Leistung ab. Es sei eine Bauunternehmerbürgschaft gestellt worden. Dementsprechend dürfe der Bürge nur in Anspruch genommen werden, wenn sich Besteller und Unternehmer hinsichtlich der streitigen Zahlungen geeinigt hätten. Das sei hier aber nicht der Fall.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Argumentation nicht. Es handele sich vorliegend gerade nicht um eine “Bau”unternehmerbürgschaft, da die Rodungsfirma keine “Bau”firma sei. Der “Bau” im Sinne des Gesetzes setze voraus, das ein Werk hergestellt werde, dass mit der Erde verbunden sei. Hier aber handele es sich bestenfalls um vorbereitende Maßnahmen. Eine Bauunternehmerbürgschaft liege damit nicht vor. Es sei eine normale Bürgschaft zustande gekommen, dementsprechend könne der Bürge in Anspruch genommen werde.

BGH vom 24.02.2005, Az. VII ZR 86/04

Stand: 16.03.2005