Baurecht - Kein Wohngebäude |
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Kein Freigängerhaus in der Nachbarschaft in einem allgemeinen Wohngebiet/Mischgebiet |
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Eine Grundstückseigentümerin wendet sich gegen die vorgesehene Nutzung eines Nachbargrundstücks als sogenanntes Freigängerhaus. Dort sollten 60 männliche Gefangene im Rahmen des offenen Vollzuges untergebracht werden. Auf diesem Grundstück befand sich ein Gebäude, dessen vorhergehende Nutzung nicht abschließend geklärt worden ist. Ein Bebauungsplan existierte nicht. In der näheren Umgebung gab es vornehmlich Wohnbebauung und kleinere Geschäfte. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschied als Berufungsinstanz, dass das bestehende Gebäude nicht zu einem Freigängerhaus umgebaut werden darf. Eine derartige Nutzung sei weder in einem allgemeinen Wohngebiet, noch in einem Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung zulässig. Bei einem Freigängerhaus handele es sich um kein Wohngebäude. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass es sich um eine Einrichtung des Strafvollzuges handele, in der sich die Bewohner unfreiwillig aufhielten. Aus diesem Grund handele es sich auch nicht um eine Anlage für soziale Zwecke. Die Zielsetzung der Wiedereingliederung stehe dieser Sichtweise nicht entgegen. Sächsisches OVG vom 03.03.2005, Az. 1 B 120/04 |
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